1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Multimediaverleih – der Verleih/Vermieter und einem Kunden/Mieter.
Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur insoweit anerkannt, als sie mit den AGB des Vermieters übereinstimmen oder von diesem im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung erklärt werden.
Von diesen AGB abweichenden Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht berechtigt, derartige
Vereinbarungen zu treffen. Die diesbezügliche Vertretungsmacht liegt allein beim Vermieter oder einem Prokuristen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote des Vermieters sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung zustande.
3. Stornierung eines Vertrages
Aktuell gibt es keine Stornogebühren
4. Mietgegenstände
Sämtliche Mietgegenstände samt Zubehör befinden sich im Eigentum des Vermieters.
Dem Mieter ist jegliche Änderung an den gemieteten Gegenständen untersagt. Er darf insbesondere auch eine vom Vermieter angebrachte Werbung an den Mietgegenständen nicht entfernen oder verdecken. Im Falle eines Verstoßes hat der Mieter die Kosten für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu tragen.
Der Mieter hat bei Übergabe der Mietgegenstände zu bestätigen, dass er die Geräte geprüft und in einwandfreiem Zustand übernommen hat. Nachträgliche Mängel können vom Vermieter nicht anerkannt werden.
Nach Rückgabe der Mietgegenstände wird vom Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter eine Bestands- bzw. technische Kontrolle durchgeführt. Verzichtet der Mieter bei Rückgabe der Mietgegenstände auf sein Beisein bei dieser Überprüfung, so anerkennt er die Feststellungen des Vermieters oder seiner damit betrauten Mitarbeiter.
5. Mietdauer
Die Mietdauer beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 24 Stunden (einen Tag). Werden Mietgegenstände zu spät retourniert, wird dem Mieter hiefür jeweils ein voller Tagesmietpreis gesondert in Rechnung gestellt. Schäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes entstehen (z.B. Nichteinhaltung anderer Vertragsverpflichtungen), hat der Mieter zu ersetzen.
Wird die Mietdauer mit mehr als einem Tag festgelegt, so bedarf dieser Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Werden Mietgegenstände nicht oder beschädigt retourniert, so wird dem Mieter der volle Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) bzw. werden ihm die Kosten für die Reparatur in voller Höhe in Rechnung gestellt.
6. Preise und Zahlungsmodalitäten
Die angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise. Der Mietumfang bei den Geräten umfasst auch Zubehör wie etwa Stromkabel, Montagematerial usw. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in der Höhe des tatsächlichen Neuwertes zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauskasse zu verlangen. Bei einem Entgelt in der Höhe von bis EUR 300,00 brutto (EUR 250,00 netto) ist dieses bei Retournierung der Mietgegenstände bzw. unmittelbar nach Vertragsende zu bezahlen. Andernfalls sind Rechnungen ohne Abzug binnen 10 Tagen zu bezahlen. Ist der Mieter mit der Leistung des Entgelts in Verzug, so hat der Vermieter das Recht zur sofortigen Kündigung laufender oder weiterer Aufträge. Einer vorherigen Androhung bedarf es diesfalls nicht, alle Forderungen bleiben aufrecht. Für den Fall eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% vereinbart.
7. Haftung
Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietgegenstände bis zu deren Retournierung übernimmt der Mieter die Haftung für die Mietgegenstände in vollem Umfang. Er haftet insbesondere für ein Abhandenkommen der Mietgegenstände, Diebstahl, Transportschäden, unsachgemäße Nutzung, mutwillige Beschädigung, Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Als Haftungszeitraum gelten die im Vertrag vereinbarte Mietdauer sowie eventuelle Zeitüberziehungen. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer auftretende Störungen umgehend dem Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter anzuzeigen. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte.
8. Regelung der mietweisen Überlassung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Bei Übergabe des Mietgegenstandes trifft den Mieter eine Prüfungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung des Mieters bei Bedienung der Mietgegenstände durch den Vermieter oder dessen Mitarbeiter beschränkt sich auf Diebstahl, die Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Der Mieter haftet für den Mietgegenstand in dem unter 7. beschriebenen Umfang im Rahmen von Aufbau-, Proben -, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.
9. Gesetzliche und behördliche Verpflichtungen
Der Mieter verpflichtet sich, jede Art von erforderlicher Bewilligung zur Inbetriebnahme der Mietgegenstände zu haben sowie eventueller Steuern und Abgaben (AKM, Kriegsopferabgaben, Behindertenabgabe, usw.) zu entrichten. Der Mieter wird den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos halten. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden, die auf eine nicht korrekte Inbetriebnahme der Mietgegenstände zurückzuführen sind. Z.B. Hörschäden durch zu hohe Lautstärke.
10. Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Besucher und der Mietgegenstände zu gewährleisten. Die für die Inbetriebnahme der Mietgegenstände benötigten Stromanschlüsse sind dem Vermieter nach vorheriger Überprüfung bereitzustellen.
11. Buchung von Personal
Wird Personal des Vermieters für die Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung gebucht, verpflichtet sich der Mieter, Getränke in ausreichendem Maße bereitzustellen und bei einem Arbeitseinsatz von mehr als vier Stunden auch für eine Verköstigung der Mitarbeiter zu sorgen.
12. Kaufgeschäfte
Für den Fall, dass Kaufverträge über im Eigentum von Multimediaverleih befindliche Geräte abgeschlossen werden, bleiben diese bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises in dessen Eigentum.
13. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Mieter und dem Vermieter ergebenden Streitigkeiten wird das für den Vermieter örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht in Innsbruck vereinbart. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Mieter zuständiges Gericht anzurufen.
14. Anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.